Impressum
ACAM Engineering GmbH
Werkstraße 12
2522 Oberwaltersdorf
Österreich
Telefon: +43 2253 60 328
Mail: [email protected]
Unternehmensgegenstand: Ingenieurbüro für Maschinenbau
Firmenbuchgericht: Wiener Neustadt, Firmenbuchnummer: 429825x
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID): ATU69361601
Geschäftsführer: Ing. Johann Mathais
Die Berufsbezeichnung Ingenieurbüro für Maschinenbau wurde in Österreich verliehen.
Mitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich
Zuständige Aufsichtsbehörde: Fachgruppe Ingenieurbüros Wirtschaftskammer Niederösterreich, Wirtschaftskammer-Platz 1, 3100 St.Pölten , Österreich
Berufsrechtliche Regelungen: Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) § 134 Gewerbeordnung (1) Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen. (2) Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen. (3) Ingenieurbüros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Zimmermeistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes. (4) Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. (5) Der Berechtigungsumfang von anderen reglementierten Gewerben wird durch Abs. 1 nicht berührt. § 33 Gewerbeordnung (1) Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Fachgebietes von zur Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden. (2) ... Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische Fachgebiet beschränkt.
abrufbar unter: https://www.ingenieurbueros.at/niederoesterreich/de/berufsrecht/berechtigungsumfang
Berufshaftpflichtversicherung:
Zürich
Karolingerstraße 3a
5020 Salzburg
Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in Österreich.
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.